Die Platzordnung für die 3×3-Europameisterschaft auf der Wiener Kaiserwiese (22. bis 25. August).
1. Anwendungsbereich
Diese Platzordnung ist eine Benutzungsordnung. Sie gilt für den FIBA 3×3 Europe Cup 2024 (nachfolgend „Veranstaltung“) am Veranstaltungsgelände an den Veranstaltungstagen und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (Besucher:innen, Veranstalter bzw. Veranstalterin und deren Mitarbeiter:innen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen). Die Platzordnung wird an allen Eingängen/Zugängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Haus- oder Platzordnung einzuhalten; widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen.
2. Geltungsbereich und -dauer
Diese Platzordnung gilt während der Veranstaltungsdauer für das gesamte im Zusammenhang mit der Veranstaltung benutzte Gelände. Zum Veranstaltungsgelände gehören sämtliche Bereiche, die während der Veranstaltung mit bzw. ohne Tickets und/oder einer Akkreditierung zugänglich sind, einschließlich aller Ein- und Ausgänge, sowie sämtliche weitere offiziellen Bereiche und Einrichtungen (nachfolgend „Veranstaltungsgelände“). Diese Haus- und Platzordnung gilt nicht für Einsatzkräfte.
3. Aufenthalte
3.1. Im Veranstaltungsgelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die dieses zwischen dem Beginn des Einlasses am jeweiligen Veranstaltungstag und Ende der Veranstaltung am jeweiligen Veranstaltungstag betreten. Für Teilbereiche des Veranstaltungsgeländes ist es erforderlich, ein Ticket und / oder eine Akkreditierung mit sich zu führen. Die Akkreditierung ist beim Betreten und innerhalb des Veranstaltungsgeländes auf Verlangen des Veranstalters, des Ordnerdienstes oder der Polizei vorzuweisen und kann auch den Zutritt außerhalb der Öffnungszeiten ermöglichen. Auf Verlangen ist mittels eines amtlichen Dokuments ein Identitätsnachweis zu erbringen.
3.2. Nach Veranstaltungsende haben alle Besucher:innen das Veranstaltungsgelände zu verlassen.
3.3. Das Fahren und Parken mit und von Fahrzeugen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einer besonderen Ermächtigung des Veranstalters und auf den dafür vorgesehenen Zufahrten gestattet.
4. Eingangskontrollen
4.1. Jede/r Besucher:in sowie jede/r Akkreditierte ist beim Betreten eines zutrittsüberwachten Bereiches des Veranstaltungsgeländes verpflichtet, dem Ordnerdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, ihre/seine Akkreditierung vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt.
4.2. Der eingesetzte Ordnerdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen bzw. waffenähnlichen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Ordnerdienst ist mit Zustimmung der durchsuchten Person berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse, insbesondere nach verbotenen Gegenständen nach Punkt 7, zu durchsuchen, und zwar nicht nur beim Eintritt, sondern auch während des Aufenthaltes am Veranstaltungsgelände. Verbotene Gegenstände nach Punkt 7. der Platzordnung dürfen von diesen abgenommen werden und entweder kostenpflichtig verwahrt oder mit ihrer Zustimmung entsorgt werden. Diese Maßnahmen können bei Verdacht einer strafbaren Handlung oder ihrem Ersuchen auch durch die Polizei durchgeführt werden.
4.3. Der Ordnerdienst bzw. der/die Veranstalter:in sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Dasselbe gilt für Personen, die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall sind der Ordnerdienst, die Aufsichtspersonen, der Veranstalter bzw. die Veranstalterin berechtigt, derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten.
4.4. Es gilt das jeweils gültige Jugendgesetz für das gesamte Veranstaltungsgelände und wird von Ihnen als allfällige Begleit-/Aufsichtsperson ausdrücklich zugestimmt und eingehalten.
4.5. Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes wird eine Taschenkontrolle durch den Ordnerdienst durchgeführt. Das Betreten des Geländes mit großen Taschen und Rucksäcken ist verboten.
5. Verhalten am Veranstaltungsgelände
5.1. Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.
5.2. Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen des Veranstalters, des Ordnerdienstes, der Polizei, der Feuerwehr, und des Rettungsdienstes sowie Anweisungen über die Lautsprecheranlage bzw. Videowände Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt oder gegen andere Regeln der Platzordnung verstößt, kann vom Ordnerdienst oder der Polizei vom Veranstaltunggelände verwiesen werden.
5.3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind Besucher:innen verpflichtet, auf Anweisung des Ordnerdienstes oder der Polizei oder über die Beschallungsanlage bzw. Videowände andere Bereiche als jene, in denen sich die jeweiligen Besucher:innen gerade aufhalten, einzunehmen.
5.4. Alle Ein- und Ausgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
5.5. Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megafone) der Polizei, der Feuerwehr, des Ordnerdienstes, der Aufsichtspersonen und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin, haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.
5.6. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind in den auf dem Veranstaltungsgelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Mehrwegbecher sind gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes an die Ausgabestelle zurückzugeben. Ein Reinigungsdienst für den Innen- und Außenraum des Veranstaltungsgeländes ist, um dieses sauber zu halten, ständig verfügbar.
5.7. Im Gefahr- oder Brandfall ist den Anweisungen des Ordnerdienstes Folge zu leisten.
5.8 Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend die Aufsichtspersonen oder das Ordnungspersonal oder der Veranstalter bzw. die Veranstalterin oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.
5.9 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle teilnehmenden Personen eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen Aufbauten eine Gefährdung darstellen und ist daher zu vermeiden.
6. Alkohol
6.1. Es ist Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter:innen und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.
6.2. Jegliche Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsgelände ist untersagt. Diesbezügliche Behältnisse werden, ohne Ersatzanspruch, eingezogen. Der/die Besucher:in erklärt sich in diesem Zusammenhang mit entsprechenden Kontrollen durch Mitarbeiter:innen des Veranstalters einverstanden.
6.3. Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsgeländes zu verweisen.
7. Verbote
7.1. Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es untersagt, folgende Gegenstände in das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Platzordnung dem Ver- anstalter bzw. zuständigen Sicherheitsverantwortlichen.
- Waffen: Das sind jegliche Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen
- Gefährliche Gegenstände: Das sind jegliche Gegenstände, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben (Schleuder, Messer, Schlagstock, Schlagringe, Pfefferspray, etc.)
- Gegenstände, die sich als Wurfgeschoss eignen
- Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art (z.B. bengalisches Feuer,
- Rauchbomben, Feuerwerkskörper, etc.)
- feuergefährliche Flüssigkeiten
- Gassprühdosen
- Warnwesten / Signalwesten (getragen von Besucher:innen)
- Ätzende oder leicht brennbare Substanzen
- Behältnisse mit Substanzen, die die Gesundheit gefährden können
- Drogen
- Laserpointer
- Drohnen und andere Flugobjekte (z.B. Himmelslaternen)
- Pulver oder grobkörnige Substanzen
- Gegenstände mit diskriminierendem oder provokantem Text oder Bild
- Lärminstrumente (z.B. Druckluftfanfaren, Gashupen, Megafone)
- Tiere jeglicher Art (ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde) sofern diese einen Beißkorb tragen und an der Leine geführt werden
- Sperrige Gegenstände (z.B. Fahrräder, Klappstühle, etc.)
- Spiel- und Sportgeräte (z.B. Elektroautos, Roller, Skateboards, etc.)
- Alkoholische Getränke
- Gegenstände aus Glas (z.B. Glasflaschen, Glasbehältnisse, etc.)
- Gegenstände die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind (z.B. Krüge, etc.)
- Regenschirme
- Fahnenstangen
- Selfie Sticks
- Koffer
- Rucksäcke die größer als ein DIN A3-Blatt sind
7.2. Sofern nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt, ist es allen Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, untersagt:
- mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeit aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung anderer Personen erfolgt;
- Feuer zu entfachen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen;
- politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen und Embleme zu äußern oder zu verbreiten;
- sich in einer Art und Weise zu benehmen, die andere als provokativ, bedrohlich, diskriminierend oder beleidigend interpretieren könnten;
- eine bedrohliche Situation für das Leben oder die Sicherheit von einem selbst oder von anderen herbeizuführen, oder eine andere Person in irgendeiner Weise zu gefährden;
- zu irgendeinem Zeitpunkt Personenschaden oder Sachschaden zu verursachen;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Sessel, Bänke, Tische, Mauern, Umzäunung, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer, Dekorationen oder ähnliches zu besteigen, erklettern oder zu übersteigen;
- Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche usw.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind, bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten;
- Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucher:innenplätzen und Rettungswege einzuengen, zu blockieren oder zu beeinträchtigen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen, Zäune oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Veranstaltungsgelände durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. – zu verunreinigen;
- Alkohol in übermäßigen Mengen zu konsumieren;
- in mit einem Rauchverbot gekennzeichneten Bereichen zu rauchen.
7.3. Jede Zuwiderhandlung im Sinne dieser Platzordnung wird wie folgt geahndet:
- Der/die Besucher:in wird des Veranstaltungsgeländes verwiesen;
- Der Veranstalter erteilt dem/der Besucher:in für die Dauer der Veranstaltung ein Platzverbot;
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts – insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleiben unberührt;
- Verletzungen der, für den Betrieb und die Benützung der Veranstaltungsstätte durch diese Haus- und Platzordnung auferlegten, Handlungs- und Unterlassungspflichten sind strafbar.
8. Barrierefreie Mobilität für mobilitätseingeschränkte Personen
Wir sind bemüht, den Besuch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität so angenehm wie möglich zu gestalten. Unser Ordnerdienst steht gerne zur Hilfestellung bereit.
9. Haftung
9.1. Jede/r Besucher:in erklärt sich spätestens mit Betreten des Veranstaltungsgeländes mit dieser Platzordnung und den Benützungsbedingungen ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, diese einzuhalten, insbesondere den Anweisungen des Veranstalters bzw. der von diesen tätigen Personen, insbesondere Sicherheitspersonal Folge zu leisten. Etwaige Widersprüche müssen rechtzeitig und schriftlich der Geschäftsleitung des Veranstalters zugehen. Diesem Schriftformerfordernis ist durch einfachen postalischen Briefwechsel Genüge getan.
Die Kommunikation via E-Mail oder Fax erfüllt das Schriftformerfordernis nicht, solange sich der/die Empfänger:in nicht ausdrücklich auf die gleiche Art und Weise damit einverstanden erklärt. Die Platzordnung gilt so lange, bis der/die letzte Besucher:in das Veranstaltungsgelände verlassen hat.
9.2. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, haftet gegenüber dem Veranstalter oder dem Eigentümer des Veranstaltungsgeländes oder des beschädigten Gegenstandes für jede von ihm/ihr oder ihm/ihr zuzurechnenden Personen verursachte Beschädigung, Zerstörung oder erhebliche bzw. ekelerregende Verschmutzung der Veranstaltungsgeländes samt Nebenbereichen bzw. darin befindlichen Gegenständen.
9.3. Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie sich im Veranstaltungsgelände und in dessen Umfeld auf eigene Gefahr aufhält und dem Veranstalter oder anderen relevanten Personen und Organe nicht für eingegangene Risiken, Gefahren oder Verlust einschließlich Köperverletzung, Schäden am Privateigentum, Verlust von Privateigentum oder anderen Vorfällen, die aus dem Besuch der Veranstaltung resultieren, verantwortlich gemacht werden können, unabhängig davon, ob sich diese Vorfälle vor, während oder nach dem Besuch ereignen, mit Ausnahme von Ereignissen, die durch grobe Fahrlässigkeit und / oder vorsätzliches Verschulden des Veranstalters verursacht werden.
9.4. Sämtliche Unfälle oder Schäden sind – auch wenn der/die Besucher:in zur Beseitigung selbst verpflichtet ist – unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen.
9.5 Aufgrund der durch das Betreten und die Teilnahme bei/an seiner Veranstaltung begründeten vertraglichen bzw. vorvertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters bzw. ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen nehmen Besucher:innen des Veranstaltungsgelände mit ihrem Betreten des Veranstaltungsgeländes bzw. Besuch/Teilnahme an der Veranstaltung ausdrücklich zur Kenntnis, dass die von ihnen oder für sie oder über sie bekanntgegebenen oder erfassten personenbezogenen Daten, sohin neben ihren allfälligen Name und sonstigen Vertragsdaten, vor allem im Zuge der Videoüberwachung oder Veranstaltungsdokumentation erstellte Bild- und Fotodaten, vom Veranstalter als Verantwortlicher der Datenverarbeitung im Sinne des Art 4 Z 7 EU-Datenschutzgrundverordnung bzw. der Bildverarbeitung der §§ 12ff Datenschutzgesetz 2018 verarbeitet und vom Veranstalter bzw. seinen Partner:innen und Sponsoren, sofern keine berechtigten Interessen der Besucher:innen betroffen sind, auch entschädigungslos verwertet und veröffentlicht werden dürfen. Diesbezüglich wird auf die Datenschutzerklärung des Veranstalters verwiesen und nehmen die Besucher:innen diese ausdrücklich zur Kenntnis.
12. Mitführen von Tieren / Abstellen von Gefährten
12.1 Die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, ist untersagt. Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen.
12.2 Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten bzw. ist nur auf den hierfür vorgesehenen gekennzeichneten Plätzen gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch die Aufsichtspersonen, das Ordnungspersonal, den Veranstalter bzw. die Veranstalterin entfernt und durch den Veranstalter bzw. die Veranstalterin verwahrt werden.
13. Fahrverbot
In der Veranstaltungsstätte herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren der Veranstaltungsstätte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters bzw. der Veranstalterin gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit bis 7 km/h zu erfolgen. Auch die Benutzung von unmotorisierten Fahrzeugen und Sportgeräten wie beispielsweise Fahrräder, Scooter, Elektroroller, Segways, Inlineskates, Skateboards, Rollschuhen oder ähnlichen Gefährten ist in der Veranstaltungsstätte untersagt (ausgenommen Fahrräder am Fahrradweg).
14. Sonstiges
14.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.
14.2. Die Sicherung des Geländes erfolgt durchgehend.
14.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
14.4. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Platzordnung ohne Angabe von Gründen jederzeit zu ändern, ergänzen und adaptieren und es gilt sodann diese geänderte Platzordnung ab Veröffentlichung bzw. Anschlag vor dem/ im Veranstaltungsgelände und dies wird von den Besucher:innen ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
15. Rechtsfolgen bei Verstößen
Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Platzordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Platzordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß §27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.
Benützungsbedingungen
A. Verwertungsrechte – Ton- und Bildaufnahmen
A.1 Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und / oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, das gesamte Veranstaltungsgelände oder Teilbereiche daraus durch ein Videosystem zu überwachen und aufzuzeichnen.
A.2 Jede Person, die das Veranstaltungsgelände betritt, anerkennt, dass sie, so nicht durch den Veranstalter schriftlich (Brief, Fax, Email) gestattet, Ton- und / oder Bildaufzeichnungen und / oder Beschreibungen des Veranstaltungsgeländes oder der gesehenen Darbietungen sowie der Veranstaltung als Ganzes nur zum Privatgebrauch machen und / oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und / oder zukünftige Medien Ton- und / oder Bildmaterial und / oder Beschreibungen der Veranstaltung bzw. spezieller Darbietungen innerhalb des Veranstaltungsgeländes ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.
A.3. Bei Verdacht einer kommerziellen Verwendung von Bild- und / oder Tonaufzeichnungen und oder / Beschreibungen während der Veranstaltung (auch außerhalb der Öffnungszeiten) muss der/die Besucher:in das aufgenommene Material vernichten oder an dem Veranstalter übergeben und etwaiges verwendetes Equipment aus dem Veranstaltungsgelände entfernen. Personen, die sich weigern Material zu vernichten oder zu übergeben oder ihr Equipment außerhalb des Geländes zu verstauen werden gänzlich des Veranstaltungsgeländes verwiesen.
Text- und Bildquelle: Österreichischer Basketballverband